Photovoltaikanlagen werden zunehmend nicht mehr als einzelne Stromerzeugungsanlage betrachtet. Neue PV-Konzepte verbinden die Stromerzeugung mit Batteriespeichern, Wärmepumpen, Ladeinfrastruktur, intelligenten Messsystemen und gemeinschaftlichen Versorgungsmodellen.
Seit dem 1. Juni 2026 ist in Deutschland zudem das sogenannte Energy Sharing gesetzlich vorgesehen. Damit kann erneuerbarer Strom unter bestimmten Voraussetzungen auch über das öffentliche Verteilnetz mit anderen Verbrauchern geteilt werden. Daneben bestehen weiterhin Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, Eigenverbrauch, Volleinspeisung und verschiedene Contractingmodelle.
Welches Modell geeignet ist, hängt nicht allein von der verfügbaren Dachfläche ab. Entscheidend sind unter anderem die Gebäudenutzung, der zeitliche Stromverbrauch, die Eigentumsverhältnisse, das Messkonzept, der Netzanschluss und die gewünschte Betreiberstruktur.
Was versteht man unter neuen PV-Konzepten?
Ein klassisches PV-Konzept besteht aus einer Photovoltaikanlage, die einen Teil des erzeugten Stroms im Gebäude bereitstellt und Überschüsse in das öffentliche Netz einspeist.
Neue PV-Konzepte gehen darüber hinaus. Sie betrachten Erzeugung, Speicherung, Verbrauch, Abrechnung und Vermarktung als zusammenhängendes System. Dazu gehören insbesondere:
- Photovoltaik mit Batteriespeicher
- Photovoltaik mit Wärmepumpe und Ladeinfrastruktur
- intelligentes Energie- und Lastmanagement
- gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
- Mieterstrom
- Energy Sharing
- Contracting und Dachverpachtung
- Volleinspeisung
- Fassaden-, Parkplatz- und Gründach-PV
- bidirektionales Laden von Elektrofahrzeugen
Nicht jedes technisch mögliche Konzept ist automatisch wirtschaftlich oder rechtlich sinnvoll. Vor einer Entscheidung müssen Lastgänge, Anlagenleistung, Netzanschluss, Messkonzept und Vertragsstruktur gemeinsam geprüft werden.
Konzept 1: Eigenverbrauch mit intelligentem Energiemanagement
Beim Eigenverbrauch wird der erzeugte Solarstrom unmittelbar im Gebäude genutzt. Überschüssiger Strom kann in einen Batteriespeicher geladen, für eine Wärmepumpe oder ein Elektrofahrzeug verwendet oder in das öffentliche Netz eingespeist werden.
Ein Energiemanagementsystem koordiniert diese Verbraucher. Es kann beispielsweise folgende Prioritäten abbilden:
- aktuellen Gebäudeverbrauch decken,
- Batteriespeicher laden,
- Warmwasser oder Wärmespeicher beladen,
- Elektrofahrzeug laden,
- verbleibenden Strom einspeisen.
Die sinnvolle Reihenfolge ist nicht bei jedem Gebäude gleich. Bei Unternehmen können Produktionsanlagen, Lüftung, Kälteerzeugung oder Druckluftsysteme wichtiger sein als ein Batteriespeicher. Bei Wohngebäuden spielen Wärmepumpe, Warmwasserbereitung und Ladeinfrastruktur eine größere Rolle.
Seit 2025 müssen alle Stromlieferanten dynamische Stromtarife anbieten. Für deren Nutzung ist ein intelligentes Messsystem erforderlich. Dadurch können flexible Verbraucher oder Speicher auch dann betrieben werden, wenn Netzstrom zeitweise günstig ist. Dynamische Tarife bergen jedoch auch Preisrisiken. Ohne automatisierte Steuerung und ausreichend verschiebbaren Verbrauch entsteht nicht zwangsläufig ein Vorteil.
Konzept 2: Photovoltaik mit Batteriespeicher
Ein Batteriespeicher nimmt Solarstrom auf, der im Zeitpunkt der Erzeugung nicht benötigt wird. Der Strom kann später im Gebäude genutzt werden.
Ein Speicher erhöht in der Regel den Anteil des vor Ort genutzten Solarstroms. Daraus folgt jedoch nicht automatisch eine wirtschaftlich optimale Lösung. Ein zu großer Speicher verursacht höhere Investitionskosten und erreicht möglicherweise nur wenige vollständige Ladezyklen. Ein zu kleiner Speicher kann dagegen relevante Überschüsse nicht aufnehmen.
Für die Dimensionierung sind mindestens folgende Daten erforderlich:
- Jahresstromverbrauch
- Lastgang oder zeitliche Verbrauchsstruktur
- Leistung und Ausrichtung der PV-Anlage
- Grundlast des Gebäudes
- Leistung von Wärmepumpe und Ladeinfrastruktur
- mögliche zukünftige Verbrauchsänderungen
- gewünschte Notstrom- oder Ersatzstromfunktion
- Netzanschlussbedingungen
Notstrom und Ersatzstrom müssen ausdrücklich geplant werden. Ein gewöhnlicher Batteriespeicher versorgt das Gebäude bei einem Netzausfall nicht automatisch weiter.
Konzept 3: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b Energiewirtschaftsgesetz ermöglicht es, Solarstrom innerhalb eines Mehrparteiengebäudes auf mehrere Teilnehmer aufzuteilen.
Der Solarstrom muss ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz in demselben Gebäude oder einer zugehörigen Nebenanlage genutzt werden. Auch eine Zwischenspeicherung in einem Speicher innerhalb dieses Gebäudes oder seiner Nebenanlage ist zulässig. Erzeugung und Verbrauch werden viertelstündlich gemessen und anhand eines vereinbarten Aufteilungsschlüssels zugeordnet.
Ein wesentlicher Unterschied zum klassischen Mieterstrom besteht darin, dass der Betreiber keine vollständige Stromversorgung gewährleisten muss. Die Teilnehmer behalten einen eigenen Vertrag mit einem Stromlieferanten für den ergänzenden Strombezug.
Das Modell kann dadurch energiewirtschaftlich einfacher sein als eine vollständige Mieterstromlieferung. Es bleiben jedoch erhebliche Anforderungen an:
- Mess- und Zählerkonzept
- viertelstündliche Messung
- Aufteilungsschlüssel
- Vertragsgestaltung
- Abrechnung
- Kommunikation mit Messstellen- und Netzbetreiber
- Betrieb und Wartung der Anlage
Für eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung kann kein Mieterstromzuschlag beansprucht werden. Dies ist in § 42b EnWG ausdrücklich ausgeschlossen.
Konzept 4: Mieterstrom
Beim Mieterstrom liefert der Betreiber einer Solaranlage den erzeugten Strom an Bewohner oder andere Nutzer des Gebäudes. Soweit die PV-Anlage den Bedarf nicht deckt, muss der Mieterstromlieferant zusätzlichen Strom beschaffen.
Der Betreiber oder ein beauftragter Dritter übernimmt damit die Pflichten eines Stromlieferanten. Dazu gehören unter anderem Vertragswesen, Abrechnung, Stromkennzeichnung, Kundeninformation und verschiedene verbraucherschutzrechtliche Anforderungen. Eine einfache Abrechnung über die Betriebskostenabrechnung ist nicht zulässig.
Seit dem Solarpaket I ist der Mieterstromzuschlag grundsätzlich nicht mehr auf Wohngebäude beschränkt. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch gewerblich genutzte Gebäude einbezogen werden. Bei Nichtwohngebäuden sind jedoch insbesondere die beihilferechtlichen Voraussetzungen und die Beziehungen zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher zu prüfen.
Mieterstrom kann geeignet sein, wenn eine professionelle Betreiber- und Abrechnungsstruktur vorhanden ist. Für kleinere Eigentümergemeinschaften kann der laufende Verwaltungsaufwand dagegen unverhältnismäßig sein.
Konzept 5: Energy Sharing seit Juni 2026
Energy Sharing ist eines der wichtigsten neuen PV-Konzepte des Jahres 2026. Rechtsgrundlage ist § 42c EnWG.
Anders als bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird beim Energy Sharing das öffentliche Elektrizitätsverteilnetz genutzt. Der erzeugte Strom kann somit auch an räumlich getrennte Verbrauchsstellen geliefert werden.
Seit dem 1. Juni 2026 müssen Verteilnetzbetreiber die gemeinsame Nutzung innerhalb ihres Bilanzierungsgebiets ermöglichen. Ab dem 1. Juni 2028 soll sie zusätzlich in direkt angrenzenden Verteilnetzgebieten innerhalb derselben Regelzone möglich sein.
Voraussetzungen sind unter anderem:
- Betrieb einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie oder eines entsprechend geladenen Speichers
- zugelassene Betreiberstruktur
- gesonderter Stromliefervertrag
- zusätzlicher Vertrag zur gemeinsamen Nutzung
- festgelegter Aufteilungsschlüssel
- viertelstündliche Messung von Erzeugung und Verbrauch
- räumliche Zuordnung nach § 42c EnWG
- zusätzlicher Stromliefervertrag für nicht gedeckte Verbrauchsmengen
Unternehmen können als Verbraucher teilnehmen, sofern sie als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der europäischen KMU-Definition gelten. Der Betrieb der Anlage darf nach dem gesetzlichen Grundmodell nicht überwiegend einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit des Betreibers dienen. Die genaue Projektstruktur muss deshalb rechtlich geprüft werden.
Energy Sharing ist nicht mit einer kostenlosen Netznutzung gleichzusetzen. Da das öffentliche Netz genutzt wird, bleiben energiewirtschaftliche Kosten, Messung, Bilanzierung, Verträge und Marktkommunikation relevant.
Konzept 6: PV mit Wärmepumpe, Ladeinfrastruktur und Speicher
Die Kombination von Photovoltaik, Wärmepumpe und Elektromobilität wird häufig als Sektorenkopplung bezeichnet. Dabei wird selbst erzeugter Strom nicht nur für Haushalts- oder Betriebsstrom genutzt, sondern auch für Wärme und Mobilität.
Eine gute Planung berücksichtigt:
- Heiz- und Warmwasserbedarf
- Betriebszeiten der Wärmepumpe
- thermische Speicherfähigkeit des Gebäudes
- Größe des Warmwasser- oder Pufferspeichers
- Ladezeiten und Fahrprofile der Elektrofahrzeuge
- verfügbare Netzanschlussleistung
- Prioritäten des Energiemanagementsystems
- mögliche Leistungsbegrenzungen am Netzanschluss
Ein großer jährlicher Stromverbrauch allein führt nicht automatisch zu einem hohen PV-Eigenverbrauch. Entscheidend ist, ob der Verbrauch zeitlich mit der Solarstromerzeugung zusammenfällt oder sinnvoll verschoben werden kann.
Die Bundesnetzagentur regelt außerdem die netzorientierte Steuerung bestimmter Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und Wallboxen. Die Anforderungen des § 14a EnWG und die technischen Vorgaben des jeweiligen Netzbetreibers müssen bei der Planung berücksichtigt werden.
Konzept 7: Bidirektionales Laden
Beim bidirektionalen Laden kann ein Elektrofahrzeug nicht nur Strom aufnehmen, sondern Energie zurück an das Gebäude oder das Stromnetz abgeben.
Unterschieden werden insbesondere:
- Vehicle-to-Home: Versorgung des eigenen Gebäudes
- Vehicle-to-Building: Versorgung eines größeren Gebäudes
- Vehicle-to-Grid: Rückspeisung in das öffentliche Netz
Die seit 2026 geltende VDE-AR-N 4105:2026-03 enthält Anforderungen und Nachweisverfahren für rückspeisefähige Ladeeinrichtungen. Damit ist eine wichtige technische Grundlage geschaffen. Die praktische Umsetzung hängt aber weiterhin von Fahrzeug, Ladeeinrichtung, Energiemanagement, Messkonzept, Netzbetreiber und Vertragsmodell ab.
Eine pauschale Aussage zur Wirtschaftlichkeit ist derzeit nicht belastbar. Besonders zu berücksichtigen sind Fahrzeugverfügbarkeit, Batteriealterung, Herstellerfreigaben und die Anzahl tatsächlich nutzbarer Ladezyklen.
Konzept 8: Contracting und Dachverpachtung
Bei einem Contractingmodell plant, finanziert oder betreibt ein externer Dienstleister die PV-Anlage. Je nach Vertrag erhält der Gebäudeeigentümer eine Pacht, bezieht Solarstrom oder beteiligt sich an den Erlösen.
Mögliche Modelle sind:
- reine Dachverpachtung
- Anlagenpacht
- Betriebsführungsmodell
- Stromliefercontracting
- langfristiger Stromliefervertrag
- Power Purchase Agreement
Diese Modelle können sinnvoll sein, wenn der Eigentümer die Investition oder den technischen Betrieb nicht selbst übernehmen möchte. Gleichzeitig entstehen langfristige vertragliche Bindungen.
Vor Vertragsabschluss sollten insbesondere geprüft werden:
- Vertragslaufzeit
- Eigentum an der Anlage
- Dachnutzungsrechte
- Rückbaupflichten
- Haftung bei Dachschäden
- Wartung und Versicherung
- Strompreisregelung
- Umgang mit Dachsanierungen
- Verkauf des Gebäudes
- Vertragsende und Anlagenübernahme
Neue rechtliche Rahmenbedingungen für PV-Anlagen
Zeitweise negative Strompreise
Nach § 51 EEG kann sich der Zahlungsanspruch für bestimmte Anlagen in Zeiträumen mit negativen Spotmarktpreisen auf null reduzieren. Der Vergütungszeitraum wird nach Maßgabe des § 51a EEG verlängert. Die konkrete Anwendung hängt unter anderem von Anlagengröße, Messausstattung, Inbetriebnahmezeitpunkt und den Übergangsregelungen ab.
Dadurch gewinnen flexible Verbrauchsstrategien, Speicher und steuerbare Anlagen grundsätzlich an Bedeutung. Ob ein Speicher allein wegen negativer Strompreise wirtschaftlich wird, muss jedoch berechnet werden.
Begrenzung der Einspeiseleistung
§ 9 EEG enthält für bestimmte Anlagen Vorgaben zur Steuerbarkeit und zur Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung. Bei betroffenen Anlagen kann die Einspeisung bis zum Einbau und zur erfolgreichen Prüfung eines intelligenten Messsystems und einer Steuerungseinrichtung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzt sein.
Die Begrenzung betrifft die Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt. Vor Ort verbrauchter oder gespeicherter Strom ist davon nicht zwingend betroffen. Die konkrete Anwendbarkeit muss anhand des Inbetriebnahmedatums und der Übergangsregelungen geprüft werden.
Neue technische Anschlussregeln 2026
Für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz gilt seit 2026 die vollständig überarbeitete VDE-AR-N 4105:2026-03. Sie behandelt unter anderem Netzanschluss, Anlagenschutz, Messung, Nachweise, Nulleinspeisung, Speicher und bidirektionale Ladeeinrichtungen.
Ergänzend ist für Kundenanlagen in der Niederspannung die VDE-AR-N 4100:2026-04 relevant. Neben diesen Regelwerken sind die Technischen Anschlussbedingungen des örtlichen Netzbetreibers zu beachten.
Steckersolargeräte als ergänzendes PV-Konzept
Steckersolargeräte können insbesondere für Mieter und Wohnungseigentümer eine niedrigschwellige Ergänzung darstellen.
Das EEG nimmt Steckersolargeräte mit einer installierten Modulleistung von insgesamt höchstens 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von höchstens 800 Voltampere von bestimmten Steuerungsvorgaben aus.
Mit der DIN VDE V 0126-95:2025-12 wurde erstmals eine nationale Produktnorm für Steckersolargeräte veröffentlicht. Sie enthält Anforderungen an das Gesamtsystem und ermöglicht bei Einhaltung der definierten Schutzanforderungen auch den Anschluss über einen Schutzkontaktstecker.
Unabhängig von der elektrischen Anschlussart muss die Befestigung dauerhaft standsicher sein. Besonders bei Balkonbrüstungen, Fassaden und erhöhten Montageorten sind Windlasten, Absturzsicherung und die Eignung der vorhandenen Konstruktion zu prüfen.
Photovoltaikpflicht in Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg gilt die Photovoltaikpflicht für:
- Neubauten von Nichtwohngebäuden seit dem 1. Januar 2022
- Neubauten von Wohngebäuden seit dem 1. Mai 2022
- Neubauten offener Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen seit dem 1. Januar 2022
- grundlegende Dachsanierungen seit dem 1. Januar 2023
Als grundlegende Dachsanierung gilt grundsätzlich die vollständige Erneuerung der Dachabdichtung oder Dacheindeckung. Kurzfristige Reparaturen, etwa nach einem Sturmschaden, fallen nicht automatisch darunter.
Im Regelfall genügt eine PV-Modulfläche von mindestens 60 Prozent der zur Solarnutzung geeigneten Dachfläche. Für Wohngebäude und grundlegende Dachsanierungen kann alternativ eine Mindestleistung von 0,06 Kilowatt Peak je Quadratmeter überbauter Grundstücksfläche angesetzt werden. Ausnahmen und abweichende Berechnungen sind möglich.
Die gesetzliche Mindestgröße ist nicht automatisch die technisch oder wirtschaftlich optimale Anlagengröße. Häufig sollte geprüft werden, ob eine größere Belegung unter Berücksichtigung zukünftiger Verbraucher sinnvoll ist.
Kosten und wirtschaftliche Einflussfaktoren
Die Kosten eines PV-Konzepts setzen sich nicht nur aus Modulen und Wechselrichtern zusammen. Je nach Projekt können weitere erhebliche Kosten entstehen:
- Unterkonstruktion und Dacharbeiten
- Anpassung des Zählerschranks
- Netzanschluss und Leistungserhöhung
- intelligentes Messsystem
- Mess- und Abrechnungstechnik
- Batteriespeicher
- Energiemanagementsystem
- Brandschutz
- Blitz- und Überspannungsschutz
- Statik
- Gerüst und Baustelleneinrichtung
- Planung und Dokumentation
- Vertrags- und Abrechnungsdienstleistungen
Für eine belastbare Bewertung sollten mindestens zwei Varianten verglichen werden. Eine Betrachtung ausschließlich anhand des Jahresertrags oder eines pauschalen Eigenverbrauchsanteils reicht bei komplexen Anlagen nicht aus.
Fördermöglichkeiten und steuerliche Rahmenbedingungen
EEG-Vergütung und Mieterstromzuschlag
Für eingespeisten Solarstrom kann unter den Voraussetzungen des EEG ein gesetzlicher Zahlungsanspruch bestehen. Die Vergütung hängt insbesondere von Anlagenart, Leistung, Veräußerungsform und Inbetriebnahmezeitpunkt ab.
Für förderfähige Mieterstromlieferungen kann zusätzlich ein Mieterstromzuschlag bestehen. Die jeweils geltenden Sätze werden von der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG erhält dagegen keinen Mieterstromzuschlag.
KfW-Förderkredit 270
Mit dem KfW-Programm 270 können unter anderem Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher, Mess- und Steuerungssysteme sowie bestimmte Maßnahmen zur Flexibilisierung finanziert werden.
Antragsberechtigt sind unter anderem Privatpersonen, Unternehmen, Freiberufler, öffentliche Einrichtungen und gemeinnützige Antragsteller. Zumindest ein Teil des erzeugten Stroms oder der erzeugten Wärme muss eingespeist oder verkauft werden.
Der Antrag muss grundsätzlich vor Abschluss eines rechtlich bindenden Liefer- oder Leistungsvertrags über einen Finanzierungspartner gestellt werden. Steckersolargeräte sind im Programm 270 nicht förderfähig.
Umsatzsteuer
Nach § 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz gilt für bestimmte Photovoltaikanlagen, wesentliche Komponenten, Speicher und Installationsleistungen ein Umsatzsteuersatz von null Prozent.
Die Regelung betrifft insbesondere Anlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für gemeinwohlorientierte Tätigkeiten genutzt werden. Bei einer im Marktstammdatenregister eingetragenen Bruttoleistung von höchstens 30 Kilowatt Peak gelten die gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich als erfüllt.
Bei gewerblichen Projekten, größeren Anlagen und komplexen Betreiberstrukturen ist eine steuerliche Einzelfallprüfung sinnvoll.
Typische Fehler bei neuen PV-Konzepten
Das Konzept wird erst nach der Anlagenbestellung festgelegt
Messkonzept, Betreiberstruktur und Stromverwendung müssen vor der Beauftragung feststehen. Eine nachträgliche Umstellung kann zusätzliche Zähler, Umbauten oder neue Verträge erfordern.
Der Jahresstromverbrauch ersetzt den Lastgang
Zwei Gebäude mit demselben Jahresverbrauch können völlig unterschiedliche Eigenverbrauchsquoten erreichen. Entscheidend ist, wann der Strom benötigt wird.
Der Speicher wird pauschal dimensioniert
Die Speicherkapazität muss zu Erzeugung und Verbrauch passen. Herstellerpakete sind nicht automatisch objektspezifisch ausgelegt.
Dach, Statik und Elektroinstallation werden getrennt betrachtet
Eine PV-Anlage muss mit Dachabdichtung, Tragwerk, Brandschutz, Leitungsführung, Blitzschutz und Zähleranlage abgestimmt werden.
Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung werden verwechselt
Beide Modelle verteilen Solarstrom auf mehrere Nutzer. Die energiewirtschaftlichen Pflichten, Vertragsstrukturen und Fördermöglichkeiten unterscheiden sich jedoch deutlich.
Zukünftige Verbraucher werden nicht berücksichtigt
Wärmepumpen, Elektrofahrzeuge, Klimatisierung oder betriebliche Erweiterungen können den Strombedarf erheblich verändern. Diese Entwicklungen sollten bereits bei der Anlagen- und Netzanschlussplanung berücksichtigt werden.
Praxisbeispiel: Neues PV-Konzept für ein Mehrfamilienhaus
Beispielszenario:
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft plant eine grundlegende Dachsanierung eines Mehrfamilienhauses in Baden-Württemberg. Gleichzeitig soll eine PV-Anlage installiert werden. Ein Teil der Bewohner besitzt bereits Elektrofahrzeuge. Mittelfristig ist der Austausch der zentralen Heizungsanlage vorgesehen.
Eine reine Auslegung nach der gesetzlichen PV-Mindestfläche wäre in diesem Fall nicht ausreichend. Zunächst sollten mindestens folgende Varianten geprüft werden:
Variante 1: Allgemeinstrom und Einspeisung
Die PV-Anlage versorgt nur gemeinschaftliche Verbraucher wie Beleuchtung, Aufzug und technische Anlagen. Überschüsse werden eingespeist. Das Modell ist vergleichsweise einfach, nutzt aber möglicherweise nur einen kleinen Anteil des Solarstroms im Gebäude.
Variante 2: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Teilnehmende Eigentümer und Mieter erhalten rechnerisch einen Anteil des Solarstroms. Jeder Teilnehmer behält seinen eigenen Vertrag für den ergänzenden Netzstrom. Dafür wird ein viertelstündliches Mess- und Abrechnungskonzept benötigt.
Variante 3: Mieterstrom mit Dienstleister
Ein externer Anbieter übernimmt Stromlieferung, Reststrombeschaffung, Messung und Abrechnung. Das reduziert den organisatorischen Aufwand der WEG, verursacht aber laufende Dienstleistungs- und Vertragskosten.
Variante 4: PV, Ladeinfrastruktur und Wärmepumpe
Die Anlage wird auf den zukünftigen Strombedarf ausgerichtet. Ein Energiemanagement begrenzt Lastspitzen und priorisiert Solarstrom. Dafür müssen Heizungsplanung, Netzanschluss und Ladeinfrastruktur gemeinsam untersucht werden.
Eine belastbare Entscheidung ist erst möglich, wenn Dachfläche, Verschattung, Stromlastgang, Zählerstruktur, Netzanschlussleistung und geplante Wärmeerzeugung bekannt sind.
Häufige Fragen zu neuen PV-Konzepten
Was ist der Unterschied zwischen Energy Sharing und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung?
Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird Solarstrom innerhalb desselben Gebäudes ohne Nutzung des öffentlichen Netzes verteilt. Beim Energy Sharing wird das öffentliche Verteilnetz genutzt. Dadurch können auch räumlich getrennte Verbrauchsstellen einbezogen werden.
Ist gemeinschaftliche Gebäudeversorgung einfacher als Mieterstrom?
Sie kann energiewirtschaftlich einfacher sein, weil der Anlagenbetreiber keine vollständige Stromversorgung übernehmen muss. Messung, Aufteilung, Vertragsgestaltung und Abrechnung bleiben dennoch anspruchsvoll.
Braucht jede neue PV-Anlage einen Batteriespeicher?
Nein. Ein Speicher ist kein genereller technischer Zwang. Er muss anhand des Lastgangs, der PV-Erzeugung, der Stromtarife, der Einspeisung und der geplanten Verbraucher bewertet werden.
Können Wohnungseigentümergemeinschaften gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nutzen?
Grundsätzlich ja. § 42b Absatz 6 EnWG ermöglicht bei Wohnungseigentum, den Gebäudestromnutzungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zu ersetzen. Die Rechte der einzelnen Letztverbraucher und die übrigen gesetzlichen Vorgaben bleiben zu beachten.
Lohnt sich eine Kombination aus PV-Anlage und Wärmepumpe?
Die Kombination kann technisch sinnvoll sein. Der tatsächliche Eigenverbrauch hängt jedoch vom Gebäude, von der Heizlast, vom Wärmepumpensystem, von Speichermöglichkeiten und vom zeitlichen Verhältnis zwischen Wärmebedarf und Solarertrag ab.
Ist Energy Sharing seit dem 1. Juni 2026 überall möglich?
Netzbetreiber müssen Energy Sharing seit dem 1. Juni 2026 innerhalb ihres eigenen Bilanzierungsgebiets ermöglichen. Die praktische Umsetzung setzt jedoch geeignete Messsysteme, Verträge und energiewirtschaftliche Prozesse voraus. Eine Teilnahme ist daher nicht ohne technische und organisatorische Vorbereitung möglich.
Welche Förderung gibt es für neue PV-Konzepte?
In Betracht kommen insbesondere die EEG-Vergütung, gegebenenfalls der Mieterstromzuschlag, der KfW-Kredit 270 und regionale Programme. Ob eine Förderung genutzt werden kann, hängt vom Betreiber, vom Gebäude, vom Nutzungskonzept und vom Zeitpunkt der Antragstellung ab.
Wann gilt die Photovoltaikpflicht bei einer Dachsanierung?
In Baden-Württemberg gilt sie grundsätzlich bei einer grundlegenden Dachsanierung, wenn die Dachabdichtung oder Dacheindeckung vollständig erneuert wird. Die konkrete Dachfläche, Ausnahmen und mögliche Ersatzmaßnahmen sind anhand des KlimaG BW und der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung zu prüfen.
Fazit: Neue PV-Konzepte benötigen eine Gesamtplanung
Neue PV-Konzepte eröffnen deutlich mehr Möglichkeiten als die reine Einspeisung von Solarstrom. Besonders relevant sind 2026 die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, das neu eingeführte Energy Sharing, intelligente Speicher- und Lastmanagementsysteme sowie die Verbindung von Photovoltaik mit Wärmepumpen und Elektromobilität.
Die technisch modernste Lösung ist jedoch nicht automatisch die beste. Entscheidend sind Verbrauchsstruktur, Eigentumsverhältnisse, Messkonzept, Netzanschluss und laufender Verwaltungsaufwand.
Bei Mehrfamilienhäusern, Unternehmen, kommunalen Gebäuden und kombinierten Energiesystemen sollte das Betreiber- und Nutzungskonzept vor der Ausschreibung oder Bestellung der Anlage festgelegt werden. Nachträgliche Änderungen können erhebliche Zusatzkosten verursachen.
Sachliche Handlungsaufforderung
Für eine belastbare Bewertung müssen Gebäude, Dachfläche, elektrische Infrastruktur, Verbrauchsstruktur und rechtliche Rahmenbedingungen individuell geprüft werden.
Das Ingenieurbüro Richter Uhl unterstützt Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen und Kommunen in der Region Stuttgart, Esslingen und Ostfildern bei der Entwicklung und Bewertung technischer PV- und Energiekonzepte. Grundlage ist eine objektspezifische Prüfung. Pauschale Ertrags-, Einsparungs- oder Wirtschaftlichkeitsversprechen sind ohne belastbare Eingangsdaten nicht möglich.


