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In 30 Minuten besprechen wir telefonisch oder per Video Ihre Immobilie, Ihre Ziele und mögliche Maßnahmen. Sie erhalten eine ehrliche Ersteinschätzung, ohne Verkaufsdruck und ohne Verpflichtung.

Je nach Maßnahme bis zu 50 % BAFA‑Zuschuss, KfW‑Kredite mit Tilgungs­zuschuss sowie kommunale Programme. Mit einem iSFP erhalten Sie zusätzlich 5 % Förderbonus auf einzelne Sanierungs­maßnahmen.

Der Verbrauchsausweis basiert auf tatsächlichen Verbrauchs­daten der letzten 3 Jahre und ist online erstellbar. Der Bedarfs­ausweis erfordert eine Vor‑Ort‑ Aufnahme und liefert eine deutlich präzisere Analyse Ihrer Gebäudehülle und Anlagentechnik.

15 Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums können einzelne Sanierungs­maßnahmen schrittweise umgesetzt und mit zusätzlich 5 % gefördert werden, ohne dass eine komplette Sanierung verpflichtend ist.

Ja. Wir prüfen die Anforderungen, erstellen die Bestätigung zum Antrag (BzA), reichen ein und führen den Nachweis der Umsetzung von Anfang bis Ende.

Ja, der Großraum Stuttgart inkl. Filderstadt, Esslingen, Leinfelden‑Echterdingen, Plieningen und Umgebung gehört zu unserem regelmäßigen Einsatz­gebiet. Sprechen Sie uns auf andere Regionen gerne an.

Förderung und förderfähige Heizungen

Die Förderung liegt je nach Voraussetzungen zwischen 30 und höchstens 80 Prozent der förderfähigen Kosten.

Gefördert werden unter anderem Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasseheizungen, Brennstoffzellen, innovative Heiztechnik sowie Gebäude- und Wärmenetzanschlüsse.

Förderfähig sind nur bestimmte Investitionsmehrkosten und nur, wenn die technischen und gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Nein. Gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen und nicht ausreichend erprobte Prototypen sind ausgeschlossen.

Ja. Fachplanung, Baubegleitung und bestimmte akustische Planungsleistungen können Teil der förderfähigen Kosten sein.

Ja. Notwendige Umfeldmaßnahmen, zum Beispiel Anpassungen am Heizraum oder am Wärmeverteilsystem, können berücksichtigt werden.

Ja. Der Heizungstausch muss grundsätzlich mit einer Optimierung des Heizungsverteilungssystems verbunden werden.

Förderhöhe und Bonusförderung

Für Anträge ab dem 21. Juli 2026 werden bei einem Einfamilienhaus zunächst höchstens 28.000 Euro berücksichtigt.

Berücksichtigt werden 28.000 Euro für die erste, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Ja. Der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro.

Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten.

Selbstnutzende Eigentümer können beim Austausch bestimmter alter Heizungen derzeit zusätzlich 16 Prozent erhalten.

Die alte Heizung muss zu den begünstigten Heizungsarten gehören, funktionsfähig sein und fachgerecht demontiert und entsorgt werden.

Er sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte und entfällt für Anträge ab dem 1. August 2028.

Selbstnutzende Eigentümer können abhängig vom zu versteuernden Haushaltseinkommen zusätzlich 10, 30 oder 40 Prozent erhalten.

Bei mindestens einem kindergeldberechtigten Kind unter 18 Jahren erhöht sich die Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro.

Nein. Die Zuschüsse sind insgesamt auf höchstens 80 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind private Eigentümer von Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern und Eigentumswohnungen sowie Wohnungseigentümergemeinschaften.

Ja. Auch private Eigentümer vermieteter Wohngebäude können die Grundförderung beantragen.

Nein. Antragsteller müssen grundsätzlich Eigentümer der Immobilie sein.

Nein. Eine im Grundbuch eingetragene GbR muss grundsätzlich das KfW-Produkt 459 für Unternehmen nutzen.

Nein. Bei Antragstellung muss mindestens eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch vorliegen.

Ja. Spätestens bei der Nachweiseinreichung muss die Eigentümereintragung im Grundbuch nachgewiesen werden.

Bauantrag oder Bauanzeige müssen bei Antragstellung grundsätzlich mindestens fünf Jahre zurückliegen.

Antrag und Vertragsabschluss

Sie benötigen eine Bestätigung zum Antrag, kurz BzA, von einem Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experten.

Ja. Ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag ist erforderlich.

Der Vertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur KfW-Förderzusage enthalten.

Nein. Eine nachträgliche Ergänzung der Förderbedingung ist nicht zulässig.

Nein. Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten vor Ort gestellt werden.

Der Antrag wird im Kundenportal „Meine KfW“ gestellt.

Nein. Eigentümer von Einfamilienhäusern müssen den Antrag grundsätzlich selbst stellen.

Das Vorhaben muss grundsätzlich innerhalb von 36 Monaten nach der Zusage vollständig abgeschlossen werden.

Einkommen und Nachweise

Maßgeblich ist der Betrag, der im Einkommensteuerbescheid ausdrücklich als zu versteuerndes Einkommen ausgewiesen ist.

Benötigt werden grundsätzlich die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Jahres vor der Antragstellung.

Das Einkommen kann zunächst geschätzt werden. Die endgültigen Nachweise müssen spätestens bei der Nachweiseinreichung vorliegen.

Ohne Steuerbescheid können unter bestimmten Voraussetzungen Rentenbezugsmitteilungen und weitere Erklärungen erforderlich sein.

Nein. Klima- und Einkommensbonus müssen rechtzeitig im vorgesehenen Antrag beantragt werden.

Mehrfamilienhäuser und Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften

Die Grundförderung wird über einen Basisantrag für das Gebäude beantragt. Selbstnutzende Eigentümer können zusätzlich einen Bonusantrag stellen.

Die WEG stellt einen gemeinsamen Basisantrag über die Verwaltung oder eine zulässige bevollmächtigte Person.

Selbstnutzende Wohnungseigentümer stellen für ihre Wohnung einen eigenen Zusatzantrag.

Spätestens sechs Monate nach der Zusage des Basisantrags und vor Einreichung der Nachweise für den Basisantrag.

Nein. Die persönlichen Boni können nur für eine selbst genutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit beantragt werden.

Für Bonusanträge werden die förderfähigen Kosten grundsätzlich gleichmäßig auf die geförderten Wohneinheiten verteilt.

Umsetzung, Rechnungen und Auszahlung

Das Fachunternehmen oder der Energieeffizienz-Experte erstellt eine Bestätigung nach Durchführung, kurz BnD.

Benötigt werden unter anderem die BnD, Rechnungen, Steuerdaten und gegebenenfalls Nachweise für Bonusförderungen.

Nach erfolgreicher Prüfung zahlt die KfW den Zuschuss auf das angegebene Konto aus.

Nach dem letzten Rechnungsdatum müssen die Nachweise grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten eingereicht werden.

Ja. Förderfähige Anschaffungskosten können berücksichtigt werden. Zinsen, Betrieb und Instandhaltung sind nicht förderfähig.

Teilweise. Berücksichtigt werden können förderfähige Raten der ersten zehn Nutzungsjahre bis zum jeweiligen Förderhöchstbetrag.

Die tatsächlich installierte förderfähige Technik kann in der Bestätigung nach Durchführung angegeben werden. Die Fördervoraussetzungen müssen weiterhin erfüllt sein.

Nein. Eine Übertragung ist nicht möglich. Der tatsächliche Eigentümer muss gegebenenfalls einen eigenen Antrag stellen.

Förderung und Antragstellung

Gefördert werden 50 Prozent des Beratungshonorars. Der Zuschuss beträgt höchstens 650 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und höchstens 850 Euro bei Gebäuden ab drei Wohneinheiten.

Ja. Wird der Sanierungsfahrplan in einer Eigentümerversammlung erläutert, kann zusätzlich ein Zuschuss von bis zu 250 Euro möglich sein.

Antragsberechtigt sind unter anderem Eigentümer, Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Nießbrauchsberechtigte, Mieter und Pächter. Mieter und Pächter benötigen die Zustimmung des Eigentümers.

Der Antrag muss grundsätzlich vor dem verbindlichen Auftrag an den Energieberater gestellt werden. Erst danach sollte die Beratung beginnen.

Nur mit einer wirksamen Förderklausel. Der Vertrag muss eindeutig davon abhängen, dass die Förderung bewilligt wird.

Ja. Sie müssen den Förderbescheid nicht zwingend abwarten. Bis zur Bewilligung tragen Sie jedoch das Risiko, dass der Zuschuss nicht gewährt wird.

Ja. Mit einer Vollmacht kann der Energieberater den BAFA-Antrag im Namen des Kunden stellen.

Der Zuschuss wird an den Antragsteller ausgezahlt. Das vollständige Beratungshonorar muss vorher bezahlt werden.

Ein reines Kaufinteresse reicht nicht aus. Nach Abschluss eines notariellen Kaufvertrags kann eine Antragstellung bereits möglich sein.

Gebäude und Förder­voraussetzungen

Gefördert werden bestehende Wohngebäude in Deutschland. Bauantrag oder Bauanzeige müssen bei Antragstellung grundsätzlich mindestens zehn Jahre zurückliegen.

Ja. Beide Gebäudearten können gefördert werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ja. Für Wohngebäude ab drei Wohneinheiten gilt ein höherer maximaler Zuschuss.

Ja. Die Beratung bezieht sich auf das gemeinschaftliche Gebäude. Erforderliche Beschlüsse und Vollmachten sollten vorher geklärt werden.

Grundsätzlich ja. Bei Wohn- und Gewerbeanteilen muss geprüft werden, ob das Gebäude gemeinsam oder in getrennten Gebäudeteilen bilanziert wird.

Eine Förderung kann möglich sein, wenn ein bisher beheiztes Nichtwohngebäude künftig als Wohngebäude genutzt werden soll.

Teilweise. Ob der Anbau in die geförderte Beratung einbezogen werden darf, muss im Einzelfall geprüft werden.

Grundsätzlich frühestens nach vier Jahren. Bei einem Eigentümerwechsel kann eine neue Förderung auch früher möglich sein.

Entscheidend sind unter anderem eigene Eingänge, Hausnummern, Nutzungen, Brandwände und getrennte Gebäudehüllen. Die Einordnung erfolgt fachlich durch den Energieberater.

Durchführung der Energieberatung

Der iSFP zeigt den energetischen Zustand des Gebäudes und empfiehlt passende Sanierungsschritte für Gebäudehülle, Heizung und erneuerbare Energien.

Ja. Die Vor-Ort-Aufnahme ist verpflichtend, damit Bauteile, Heizung und energetische Schwachstellen richtig bewertet werden können.

Nicht zwingend. Die Aufnahme kann auch durch eine geeignete Person erfolgen. Die fachliche Verantwortung bleibt beim Energieberatungsunternehmen.

Besonders hilfreich sind Grundrisse, Schnitte, Baubeschreibungen, Rechnungen zu Sanierungen, Heizungsunterlagen, Verbrauchsdaten und Gebäudefotos.

Typischerweise werden Dach, Fassade, Fenster, Türen, Kellerdecke, Bodenplatte, Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung betrachtet.

Die Maßnahmen werden in einer technisch sinnvollen Reihenfolge geplant. So lassen sich Doppelarbeiten und unpassende Einzelmaßnahmen vermeiden.

Dabei wird das Gebäude als Gesamtsystem betrachtet. Ziel kann ein förderfähiger Effizienzhausstandard sein.

Nein. Der Sanierungsfahrplan ist eine Entscheidungshilfe. Sie bestimmen selbst, welche Maßnahmen und welchen Zeitpunkt Sie wählen.

Ja. Bei älteren Anlagen wird eine langfristige Modernisierung oder ein alternatives Heizkonzept untersucht.

Ja. Je nach Gebäude werden beispielsweise Wärmepumpe, Wärmenetz, Solarthermie, Biomasse oder passende Kombinationen geprüft.

Die energetische Bilanzierung erfolgt nach der für das Förderprogramm vorgeschriebenen Fassung der DIN V 18599.

Umsetzung und iSFP-Bonus

Bei der späteren Umsetzung bestimmter Maßnahmen kann ein zusätzlicher Förderbonus möglich sein, wenn die Maßnahme im geförderten iSFP enthalten ist.

Nicht immer. Entscheidend ist, dass die zum Zeitpunkt der Umsetzung geltenden technischen Mindestanforderungen eingehalten werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Die Alternative sollte bereits im Sanierungsfahrplan technisch beschrieben sein.

Nur eingeschränkt. Die Maßnahmen sollten möglichst eindeutig und technisch konkret beschrieben werden.

Bei festgestellten Mängeln kann das BAFA eine Nachbesserung innerhalb einer festgelegten Frist verlangen.

Abschluss und Auszahlung

Nach Fertigstellung, Erläuterung und Bezahlung wird der Verwendungsnachweis eingereicht. Danach prüft das BAFA die Auszahlung.

Nicht immer. Das BAFA kann diese Unterlagen im Rahmen einer Stichprobenkontrolle anfordern. Sie sollten daher vollständig aufbewahrt werden.

Dort werden Rechnungsdaten und die Angaben zur vollständigen Zahlung des Beratungshonorars erfasst.

Eine Verlängerung kann möglich sein. Sie muss vor Ablauf der Frist beantragt und begründet werden.

Eine doppelte Förderung derselben Beratungsleistung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Nein. Der Energieausweis und der individuelle Sanierungsfahrplan sind unterschiedliche Leistungen.

Der Energieausweis bewertet den energetischen Zustand. Der iSFP entwickelt zusätzlich konkrete Sanierungsschritte für das Gebäude.