BEG-Förderung 2026: Neue Regeln, Lösungen und Praxiswissen

Willkommen zu einem neuen fachlichen Dialog zwischen Alexander Richter und Daniel Uhl.


Inhalt: Energieberatung, Gebäudetechnik, Sanierung und Fördermittel.
Heute geht es um ein Thema, das viele Eigentümer, Fachplaner und Unternehmen unmittelbar betrifft: die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude.
Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Förderbedingungen. Dabei hat sich nicht nur eine einzelne Prozentzahl geändert. Die Förderhöchstbeträge wurden angepasst, der Einkommensbonus wurde neu gestaffelt und auch der individuelle Sanierungsfahrplan wird anders berücksichtigt.
Wir klären heute drei Fragen:
Was hat sich tatsächlich geändert?
Was bedeutet das in Euro?
Und wie muss ein Projekt vorbereitet werden, damit die Förderung nicht an einem formalen oder technischen Fehler scheitert?
Was ist zum 21. Juli 2026 passiert?
Die neue Förderrichtlinie für Einzelmaßnahmen trägt das Datum 17. Juli 2026. Sie wurde am 21. Juli veröffentlicht und gilt für neue Anträge seit diesem Tag.
Das ist wichtig, weil Förderberechnungen immer einem konkreten Richtlinienstand zugeordnet werden müssen. Eine Berechnung aus Juni 2026 kann für einen Antrag im August bereits falsch sein.
Bereits erteilte Förderzusagen bleiben grundsätzlich bestehen. Auch fristgerecht bis zum 20. Juli eingereichte Anträge werden nach den vorherigen Bedingungen geprüft, sofern die damaligen Voraussetzungen eingehalten wurden.
Eine weitere wichtige Abgrenzung: Wir sprechen heute über die Förderung. Das Gebäudeenergiegesetz ist davon zu unterscheiden. Das GEG enthält gesetzliche Pflichten. Die BEG legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben finanziell unterstützt werden kann.
Eine gesetzliche Pflicht bedeutet nicht automatisch, dass eine Maßnahme gefördert wird. Und eine Förderzusage bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
Heizungsförderung: 30 Prozent bleiben, aber die Grundlage wird kleiner
Beginnen wir mit der Grundförderung.
Für förderfähige Heizungsanlagen beträgt sie weiterhin 30 Prozent. Das klingt zunächst so, als habe sich wenig geändert.
Entscheidend ist aber der Betrag, auf den diese 30 Prozent angewendet werden.
Für die erste Wohneinheit werden höchstens 28.000 Euro als förderfähige Kosten berücksichtigt. Zuvor waren es 30.000 Euro.
Bei Mehrfamilienhäusern kommen für die zweite bis sechste Wohneinheit jeweils 15.000 Euro hinzu. Ab der siebten Wohneinheit sind es jeweils 8.000 Euro.
Der Betrag für die erste Wohneinheit soll ab dem 1. Februar 2027 alle sechs Monate um weitere 750 Euro sinken.
Das zeigt bereits: Die Aussage „30 Prozent Förderung“ reicht für eine seriöse Beratung nicht aus.
Eine Wärmepumpe kann beispielsweise 35.000 oder 40.000 Euro kosten. Die Förderung wird trotzdem höchstens auf Grundlage des Förderhöchstbetrags berechnet. Nicht förderfähige Kosten und Kosten oberhalb des Höchstbetrags trägt der Eigentümer vollständig selbst.
Einkommensbonus und Familienzuschlag
Der Einkommensbonus wurde neu aufgeteilt.
Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro beträgt er 40 Prozent.
Bis 40.000 Euro sind es 30 Prozent.
Bis 50.000 Euro sind es 10 Prozent.
Der Bonus gilt nur für selbstnutzende Eigentümer und für die selbstgenutzte Wohneinheit. Vermieter erhalten diesen Einkommensbonus nicht.
Neu ist außerdem der Familienzuschlag.
Lebt mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt, wird die jeweilige Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro angehoben.
Das bedeutet: Eine Familie mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 40.000 Euro kann unter den entsprechenden Voraussetzungen in die Stufe mit 40 Prozent Einkommensbonus fallen.
Wichtig ist das Wort „einmalig“. Zwei oder drei Kinder führen nicht zu einer mehrfachen Anhebung. Die Voraussetzung muss außerdem durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden.
Klimageschwindigkeitsbonus
Zusätzlich kann ein Klimageschwindigkeitsbonus möglich sein.
Er beträgt aktuell 16 Prozent. Er richtet sich insbesondere an selbstnutzende Eigentümer, die bestimmte funktionsfähige alte Heizungen austauschen.
Bei Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen spielt das Alter der Anlage für diesen Bonus grundsätzlich keine Rolle. Bei zentralen Gas- und Biomasseheizungen muss die Anlage in der Regel mindestens 20 Jahre alt sein.
Der Bonus sinkt ab dem 1. Februar 2027 alle sechs Monate um vier Prozentpunkte. Ab dem 1. August 2028 ist kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr vorgesehen.
Das kann einen zeitlichen Anreiz schaffen. Es wäre aber fachlich falsch, daraus abzuleiten, jede Heizungsanlage müsse möglichst sofort ausgetauscht werden.
Vor einer Entscheidung müssen Heizlast, Wärmeverteilung, Vorlauftemperaturen, Schallschutz, elektrische Versorgung und die baulichen Randbedingungen geprüft werden.
Eine schnell beantragte, aber schlecht ausgelegte Anlage bleibt eine schlecht ausgelegte Anlage.
Praxisbeispiel Wärmepumpe
Schauen wir uns ein Beispiel an.
Eine selbstgenutzte Wohneinheit erhält eine Wärmepumpe. Die Gesamtkosten liegen bei 32.000 Euro.
Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen beträgt 40.000 Euro. Im Haushalt lebt ein minderjähriges Kind.
Durch den Familienzuschlag wird für die Förderberechnung ein Einkommen von 30.000 Euro angesetzt.
Damit können 30 Prozent Grundförderung, 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus und 40 Prozent Einkommensbonus zusammenkommen.
Rechnerisch wären das 86 Prozent.
Die Förderung ist in diesem Fall aber auf 80 Prozent begrenzt. Außerdem werden höchstens 28.000 Euro als förderfähige Kosten angesetzt.
80 Prozent von 28.000 Euro ergeben 22.400 Euro Zuschuss.
Von den tatsächlichen Kosten in Höhe von 32.000 Euro verbleiben damit mindestens 9.600 Euro. Hinzukommen können Kosten, die von vornherein nicht als förderfähig anerkannt werden.
Die KfW verwendet dieses Beispiel ebenfalls zur Darstellung der neuen Systematik.
Was hat sich beim iSFP geändert?
Kommen wir zum individuellen Sanierungsfahrplan.
Der iSFP ist ein Plan, der ein Gebäude ganzheitlich betrachtet und sinnvolle Sanierungsschritte über einen längeren Zeitraum ordnet.
Der iSFP-Bonus bleibt mit fünf Prozentpunkten grundsätzlich erhalten. Die Berechnung wurde jedoch verändert.
Der Bonus wird erst ab einem förderfähigen Investitionsvolumen von mehr als 30.000 Euro gewährt. Und er gilt nur für den Teil, der diese 30.000 Euro übersteigt.
Nehmen wir eine Fassadensanierung mit 40.000 Euro förderfähigen Kosten.
Die Grundförderung von 15 Prozent gilt auf die gesamten 40.000 Euro. Das ergibt 6.000 Euro.
Der iSFP-Bonus von fünf Prozent gilt nur auf die zusätzlichen 10.000 Euro. Das ergibt weitere 500 Euro.
Der Zuschuss beträgt damit insgesamt 6.500 Euro.
Der iSFP ist damit nicht wertlos geworden. Er kann weiterhin die förderfähigen Kosten auf bis zu 60.000 Euro pro Wohneinheit erhöhen und vor allem eine fachliche Reihenfolge der Maßnahmen vorgeben.
Aber die pauschale Aussage „Mit iSFP gibt es immer 20 Prozent“ ist für neue Anträge nicht mehr richtig.
Änderungen bei Effizienzhaussanierungen
Auch bei einer vollständigen Sanierung zum Effizienzhaus wurden die Konditionen geändert.
Der zusätzliche Bonus für die Erneuerbare-Energien-Klasse entfällt. Die Tilgungszuschüsse wurden um jeweils zehn Prozentpunkte reduziert. Bei Wohngebäuden gilt nun ein einheitlicher Förderhöchstbetrag von 150.000 Euro pro Wohneinheit.
Gleichzeitig soll der Bonus für serielles Sanieren ausgeweitet werden. Teile dieser Erweiterung sollen voraussichtlich erst Ende September 2026 beantragbar sein.
Für größere Sanierungsprojekte bedeutet das: Einzelmaßnahmen und Effizienzhaussanierung müssen neu verglichen werden.
Eine Berechnung, nach der eine Effizienzhaussanierung vor einigen Monaten eindeutig günstiger war, kann nach der Reform anders ausfallen.
Dabei sollte nicht nur der Zuschuss verglichen werden. Auch Finanzierung, technische Qualität, Bauablauf, notwendige Nachweise und spätere Betriebskosten gehören in die Bewertung.
Vertrag, Antrag und Vorhabenbeginn
Ein besonders kritischer Punkt ist die Reihenfolge.
Für die Heizungsförderung wird zunächst eine Bestätigung zum Antrag benötigt. Sie wird von einem Energieeffizienz-Experten oder, soweit zulässig, von einem Fachunternehmen erstellt.
Danach muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen.
Dieser Vertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage enthalten. Außerdem muss das voraussichtliche Umsetzungsdatum genannt werden.
Erst danach wird der Förderantrag gestellt.
Bei der KfW kann nach Erhalt der Zusage mit dem Vorhaben begonnen werden. Nach Abschluss wird eine Bestätigung nach Durchführung erstellt. Zusammen mit den Rechnungen und weiteren Nachweisen wird anschließend die Auszahlung beantragt.
Der kritische Punkt ist der Vertrag.
Ein Vertrag ohne Förderbedingung kann als Vorhabenbeginn gelten. Gleiches gilt für den tatsächlichen Beginn der Bauarbeiten vor Antragstellung.
Ein Satz wie „Der Auftrag wird unabhängig von der Förderentscheidung verbindlich erteilt“ wäre daher problematisch.
Ebenso reicht es nicht, eine Förderklausel erst nachträglich in einen bereits verbindlichen Vertrag aufzunehmen.
Typische Missverständnisse
Das erste Missverständnis lautet:
„Ich bekomme 80 Prozent meiner Rechnung erstattet.“
Das stimmt nicht. Die Quote gilt nur auf die förderfähigen Kosten und nur bis zum jeweiligen Förderhöchstbetrag.
Das zweite Missverständnis:
„Der Handwerker hat gesagt, das Produkt steht auf einer Liste. Damit ist die Förderung sicher.“
Auch das stimmt nicht. Neben dem Produkt müssen die technische Einbindung, die Anlagenkonfiguration, die Kosten, die Antragstellung und die Nachweise den Vorgaben entsprechen.
Das dritte Missverständnis:
„Der iSFP bringt immer fünf Prozent auf die gesamten Kosten.“
Für neue Anträge seit dem 21. Juli 2026 gilt der Bonus nur auf den Anteil oberhalb von 30.000 Euro.
Und das vierte Missverständnis:
„Die angekündigte Regel für 2027 gilt schon heute.“
Der geplante Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen ist noch keine bereits vollständig umgesetzte Förderpraxis.
Kritische Einordnung
Die neue Förderung wird sozial stärker differenziert. Haushalte mit niedrigem Einkommen können weiterhin hohe Förderquoten erreichen.
Gleichzeitig sinken die förderfähigen Kosten für Heizungen und später auch der Klimageschwindigkeitsbonus. Bei Effizienzmaßnahmen wurde der finanzielle Vorteil des iSFP eingeschränkt.
Das erzeugt unterschiedliche Wirkungen.
Für Haushalte mit niedrigem Einkommen kann die Förderquote steigen. Für Eigentümer ohne Einkommensbonus kann der Zuschuss bei identischen Investitionskosten geringer ausfallen.
Für Fachplaner entsteht zusätzlicher Prüfbedarf. Eine pauschale Förderübersicht reicht nicht aus. Es müssen Eigentumsverhältnisse, Nutzung, Einkommen, Kinder im Haushalt, Alter der Heizung und technische Ausführung getrennt geprüft werden.
Hinzu kommt eine Übergangsunsicherheit. Das KfW-Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen wurde im Juli 2026 zunächst nur teilweise an die neuen Bedingungen angepasst. Eine umfassendere Überarbeitung wurde angekündigt.
Konkrete Handlungsempfehlungen
Erstens: Lassen Sie die technische Machbarkeit vor der Produktauswahl prüfen.
Zweitens: Verwenden Sie ausschließlich Förderinformationen mit einem dokumentierten Veröffentlichungsstand.
Drittens: Lassen Sie den Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor Unterzeichnung auf Förderbedingung und Umsetzungsdatum prüfen.
Viertens: Trennen Sie Gesamtpreis und förderfähige Kosten.
Fünftens: Beginnen Sie keine Arbeiten, bevor der zulässige Zeitpunkt eindeutig geklärt ist.
Sechstens: Bewahren Sie Angebote, Verträge, Rechnungen, Zahlungsnachweise, Datenblätter, Fachunternehmererklärungen und technischen Nachweise vollständig auf.
Zusammenfassung
Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Bedingungen für die Gebäudeförderung.
Die Grundförderung für Heizungsanlagen bleibt zunächst bei 30 Prozent. Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit liegt aber nur noch bei 28.000 Euro.
Der Einkommensbonus wurde neu gestaffelt. Familien erhalten eine erhöhte Einkommensgrenze.
Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt zunächst 16 Prozent und sinkt ab Februar 2027.
Der iSFP-Bonus gilt nur noch für Kosten oberhalb von 30.000 Euro.
Und bei Effizienzhaussanierungen wurden die Tilgungszuschüsse reduziert.
Die entscheidende Erkenntnis lautet deshalb:
Förderung ist kein einzelner Prozentsatz. Sie ist das Ergebnis aus technischer Planung, förderfähigen Kosten, persönlichen Voraussetzungen, richtiger Antragstellung und vollständiger Dokumentation.
Wir bedanken uns bei allen Lesern und Leserinnen und freuen uns Ihnen die ein oder anderen Themen transparenter in der fachlichen Zusammenfassung unseres Dialoges zu erläutern.

Ihr Ingenieurbüro Richter Uhl

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